Rechtsprechung
   RG, 06.02.1914 - Rep. II. 580/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1914,16
RG, 06.02.1914 - Rep. II. 580/13 (https://dejure.org/1914,16)
RG, Entscheidung vom 06.02.1914 - Rep. II. 580/13 (https://dejure.org/1914,16)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1914 - Rep. II. 580/13 (https://dejure.org/1914,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1914,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Verliert der Betrogene oder Gezwungene mit der Versäumung der Anfechtungsfrist zugleich die Möglichkeit, die Wirkung des Geschäfts mit Hilfe des Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung schuldrechtlich rückgängig zu machen? 2. Zur Gegeneinrede der Arglist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betrugsanfechtung und Schadensersatz; Gegeneinrede der Arglist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 84, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78

    Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages

    Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen sich nicht als eine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar (BGH, Urteil vom 31. Januar 1962, aaO.; so auch schon RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 133 für das Verhältnis zum Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung; vgl. auch Schubert, AcP 168, 470, 504 ff.; teilweise kritisch Medicus, JuS 1965, 209 und Liebs, AcP 174, 26), sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens.

    Das ist aber eine vom Gesetzgeber durchaus gesehene Folge (vgl. die zutreffenden Ausführungen des RG in RGZ 84, 131, 134) des Nebeneinanders von Schadensersatzanspruch und Anfechtungsrecht.

  • BGH, 05.07.1967 - VIII ZR 66/65

    Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches durch Fortsetzung des

    Es mag sein, daß in besonderen Fällen der Ausnutzung eines zwar nicht erschlichenen (vgl. RGZ 84, 131), dem wirklichen Sachverhalt jedoch nicht gerecht werdenden Prozeßvergleichs mit dem Rechtsbehelf des § 826 BGB entgegengetreten werden kann, wenn der.
  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82

    Voraussetzung eines unbefristeten Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers;

    Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß § 124 BGB mit seiner Regelung zum Ablauf der Anfechtungsfrist einem Anspruch des getäuschten Vertragspartners auf Schadensersatz wegen Verhandlungsverschuldens (culpa in contrahendo) und einem daraus abgeleiteten Recht zur Erfüllungsverweigerung nicht entgegensteht (ständige Rechtsprechung: BGH Urteil vom 11.5.1979 - V ZR 75/78 = NJW 1979, 1983 m.w.N.; RGZ 84, 131; RGRK/Krüger-Nieland 12. Aufl. § 123 Rdn. 88; Soergel/Hefermehl § 124 Rdn. 9; Staudinger/Dilcher § 124 Rdn. 10; aA: MK-Kramer § 123 Rdn. 30; Medicus JuS. 1965, 209).
  • OLG Bremen, 21.07.1999 - 1 U 130/98

    Missbrauch eines Vergleichs als Vollstreckungstitel; Geltung des

    Ob sich die Partei eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auf dessen Unwirksamkeit mit der Begründung, die Vollstreckung aus dem Vergleich stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar, überhaupt berufen kann, ist zweifelhaft, da Prozessvergleiche nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, NJW 1977, 583, 584) und es deshalb auch keiner aus § 826 BGB begründeten Rechtskraftdurchbrechung bedarf, zumal sich die Vergleichsparteien unter den Voraussetzungen z.B. der §§ 779 Abs. 1 und 123 BGB von dem Vergleich lösen können (zu dieser Problematik sh. z.B. RGZ 84, 131, 133; BGH, LM Nr. 3 § 826 (Fa) BGB ; OLG Celle, FamRZ 1992, 582 ; Staudinger-Oechsler, BGB -Komm., 13. Aufl. 1998, § 826 Rdn. 543; Soergel-Hönn/Dönneweg, BGB -Komm., 12. Aufl. 1998, § 826 Rdn. 238).
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50

    Rechtsmittel

    Der Revision ist darin beizupflichten, dass aus unerlaubter Handlung nicht nur ein Schadenersatzanspruch in Geld erwächst, sondern ein Herstellungsanspruch gemäss § 249 BGB (RGZ 79, 194 [197]; 84, 131 [135]; 131, 179 [185] und 141 [145]; Staudinger-Riezler 10. Aufl. § 123 Anm. 45; Gadow a.a.O. 195).
  • KG, 16.06.2004 - 8 W 50/04

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Vollstreckung aus einem Vergleich

    Ob sich die Partei eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auf dessen Unwirksamkeit mit der Begründung, die Vollstreckung aus dem Vergleich stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar, überhaupt berufen kann, ist zweifelhaft, da Prozessvergleiche nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 77, 583, 584) und es deshalb auch keiner aus § 826 BGB begründeten Rechtskraftdurchbrechung bedarf, zumal sich die Vergleichsparteien unter den Voraussetzungen z.B. der §§ 779 Abs. 1 und 123 BGB von dem Vergleich lösen können (zu dieser Problematik sh. z. B. RGZ 84, 131, 133; BGH LM Nr. 3 § 826 (Fa) BGB; OLG Celle FamRZ 92, 582; Staudinger-Oechsler, BGB-Komm., 13. Aufl., 1998, § 826 Rn. 543; Soergel-Hönn/Dönneweg, BGB-Komm., 12. Aufl. 1998, § 826 Rn. 238; Hanseatisches OLG Bremen, OLGR Bremen 1999, 415).
  • BGH, 30.11.1967 - Ia ZR 50/65

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Der Beklagte ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 79, 194, 197 betreffend ein infolge Drohung abgegebenes Schuldversprechen; ferner RGZ 84, 131, 134 ff; 103, 154, 159 und 130, 215, 216; diese für den gleichliegenden Fall der arglistigen Täuschung), welche der Bundesgerichtshof gebilligt hat (vgl. LM Nr. 5 zu § 276 [H] BGB = NJW 1962, 1196, 1198) [BGH 31.01.1962 - VIII ZR 120/60], nicht gehindert, dem durch unzulässige Beeinflussung erlangten Anspruch des Klägers im Wege der allgemeinen Arglisteinrede seinen sich, aus § 826 BGB, gegebenenfalls auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenzusetzen.
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 146/65

    Anpassung einer vertraglich vereinbarten Rente bei Änderung von Beamtenbezügen -

    Der Revision ist zuzugeben, daß auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Möglichkeit besteht, ein Rechtsgeschäft unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung in seinen Wirkungen zu beseitigen (RGZ 79, 194, 197; 84, 131; RG JW 1928, 2972; BGH vom 31. Januar 1957 II ZR 307/55).
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 206/59

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Lieferung von Strom

    Es ist nämlich im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß beim Vorliegen der Vorausetzungen der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung oder (widerrechtlicher) Drohung (§ 123 BGB) der Getäuschte oder Bedrohte auch unabhängig davon, ob er seine Erklärung angefochten hat oder nicht, und weiter auch davon, ob er sie überhaupt noch anfechten kann, einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung haben kann (BGB RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 36, 37, 38; 10 Aufl. Vorbem. 4 e vor § 823; Soergel 9. Aufl. BGB § 124 Anm. 6, RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 133, 134; 103, 154, 159).
  • BGH, 02.03.1959 - VII ZR 111/58

    Rechtsmittel

    Diese Möglichkeiten stehen ihm neben der Anfechtung nach § 123 BGB offen und werden durch die Versäumung der Frist des § 124 BGB nicht berührt (vgl. u.a. RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 134 f; 130, 215; RG JW 1928, 2972).
  • BGH, 11.03.1963 - VII ZR 92/61

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht